Satzung des Remptendorfer Faschingsclub e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Remptendorfer Faschingsclub" e.V.
2. Der Sitz befindet sich in Remptendorf, Saale-Orla-Kreis.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege bodenständigen, kulturellen und musischen Brauchtums, insbesondere
des Faschings. Er stellt sich die Aufgabe der Förderung der Faschingstradition im Verein, im Territorium und darüber hinaus.
Die Traditionsförderung erfolgt insbesondere durch Teilnahme an Fest- und Karnevalsumzügen, regelmäßigen Proben für Faschingsauftritte, sowie Organisation und Durchführung mehrerer eigener Faschingsveranstaltungen im Jahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige und gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder haben nicht das Recht, Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins zu erhalten. Ebenso
dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, die Satzung anerkennen und zur Verwirklichung des Vereinszwecks beitragen.
2. Über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Leitung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Auflösung, durch Ausschluss oder Tod.
3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen.
4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden, wegen unehrenhafter Handlung und wenn Beiträge u. a. Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein für den Zeitraum von einem Jahr rückständig sind und ihre Zahlungen nicht binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung erfolgt.
5. Der Ausschluss muss erfolgen, wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstößt. Das Mitglied hat Einspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied sämtliche vereinsrechtlichen Ansprüche.
Ein Anrecht auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
7. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kindereinrichtung „Zwergenhaus“ in Remptendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliederbeitrag
1. Die Mitglieder haben laufende Beiträge zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschließt. Die Beiträge sind bis zum 30.04.. eines Jahres zu entrichten.
2. Die Beitragspflicht für neue Mitglieder beginnt mit dem laufenden Jahr. Sie endet für ausgetretene
oder ausgeschlossene Mitglieder mit dem laufendem Jahr.
§ 7 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen, zu wählen und gewählt zu werden.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuarbeiten, die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten, das Ansehen des Vereins zu fördern und sich allen Handlungen zu enthalten, die den Verein schädigen.
§ 8 Organe
1. Die Mitgliederversammlung
Jährlich findet im März/April eine Mitgliederversammlung statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a.) 1/3 der Mitglieder dies beantragen,
b.) die Leitung dies aus wichtigen Gründen beschließt.
Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Versammlungstermin muss den Mitgliedern mindestens 8 Tagen vorher bekannt sein.
Sofern die Satzung nichts anderes festlegt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen können offen oder geheim erfolgen. Satzungsänderungen und Auflösungen erfordern eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Vorstand und Kassierer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von Vorstand und Revisionskommission
- Festsetzung der Beitragshöhe
- jede Satzungsänderung
2. Zu jeder Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter, Schriftführer sowie von einem weiteren, zur Mitgliederversammlung anwesendem, Vereinsmitglied unterschrieben wird.
3. Die Leitung
Sie führt die Geschäfte des Vereins. Die Leitung wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie besteht aus maximal 9 Personen. Sie wählt aus ihrem Kreis den Vorstand bestehend aus dem Präsidenten, 1 Vizepräsidenten und dem Kassierer.
Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Absprache mit der Leitung nach innen und außen (Alleinvertretungsrecht nach § 26 BGB). Im Falle der Verhinderung tritt der Vizepräsident in diese Rechte.
An Leitungssitzungen können beauftragte Personen der einzelnen Gruppen teilnehmen.
§ 9 Finanzierung
1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Beiträgen, Spenden und Zuschüssen.
2. Die Verwaltung der Mittel obliegt der Leitung, über deren Verwendung entscheidet sie mit einfacher Mehrheit.
3. Bei der Verwendung der Mittel sind die Vorschriften der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung zu beachten.
4. Der Kassierer ist der Revisionskommission jährlich rechenschaftspflichtig.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für den Verein ist Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein.
Remptendorf, den 09.04.2010